1. Der Mindestlohn wird auf EUR 12,41 pro Stunde angehoben. Bezüglich der Formalien im Zusammenhang mit dem Mindestlohn sprechen Sie bitte ihren Steuerberater bzw. die Lohn- und Gehaltsabrechnung an.
2. Die Grenze zur geringfügigen Beschäftigung steigt von EUR 520,00 auf EUR 538,00 pro Monat (= Untergrenze des sogenannten Übergangsbereichs). Der Betrag EUR 538,00 stammt aus der Überlegung: 10 Wochenstunden à EUR 12,41 für 52 Wochen p.a. geteilt durch 12 Monate.
3. Die Obergrenze des Übergangsbereichs bleibt bei EUR 2.000,00 pro Monat.
Im Übergangsbereich - früher als „Gleitzone“ bezeichnet - zahlen Arbeitgeber volle Beiträge zu den vier Säulen der Sozialversicherung, Arbeitnehmer allerdings nur anteilig. Erst mit Überschreiten des Übergangsbereichs zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge in gleicher Höhe.
Zusammengefasst gilt ab dem 1. Januar 2024:
a) | bis EUR 538,00 | => geringfügige Beschäftigung (sog. Minijob) | |
b) | ab EUR 538,01 | bis EUR 2.000,00 | => Übergangsbereich (sog. Midijob, Gleitzone) |
c) | ab EUR 2.000,01 |
| => voll sozialversicherungspflichtig (Regelfall) |
Zum 1. Januar 2025 wird der Mindestlohn auf EUR 12,82 pro Stunde angehoben.
Ab dem 1. Januar 2025 gelten:
a) |
| bis EUR 556,00 | => geringfügige Beschäftigung (sog. Minijob) |
b) | EUR 556,01 | bis EUR 2.000,00 | => Übergangsbereich (sog. Midijob, Gleitzone) |
c) | ab EUR 2.000,01 |
| => voll sozialversicherungspflichtig (Regelfall) |
Es empfiehlt sich frühzeitig mit dem Thema auseinander zu setzen und sämtliche Mitarbeiter durchzugehen, welche von dieser Änderung betroffen sein können sowie diesbezüglich bei Rückfragen mit dem Steuerberater Kontakt aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ansgar Lienert
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